Hausordnung
1 Allgemeines
1.1 Ein angenehmes Wohnen in der Siedlung erfordert von allen Bewohnern Ordnungsliebe, gegenseitige Rücksichtnahme und die Anpassung der Einzelinteressen an jene der Allgemeinheit.
1.2 Sorgfältige Benutzung der Wohnungen, allgemeiner Räume, technischen Anlagen und Einrichtungen sowie der Außenanlagen haben direkten Einfluss auf die Höhe der Nebenkosten und der Mietzinse.
1.3 Jegliche Änderungen und Umbauten am Mietobjekt bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung. Das dafür zu verwendende Formular „Mietergesuch“ ist auf der Homepage www.wbgl.ch zu finden.
2 Ruhe und Ordnung
2.1 Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit.
2.2 Beim Musizieren ist auf die Mitbewohner Rücksicht zu nehmen und auf die Zeit von 08.00-12.00 und 13.30-20.00 Uhr zu beschränken.
2.3 Es ist Sache der Mieter, sich über die wöchentliche Reinigung der Wohnungstürbereiche und Treppen bis zum nächstunteren Stockwerk zu einigen.
2.4 Das Teppichklopfen, Rasenmähen sowie weitere unumgängliche Arbeiten inner- und außerhalb des Hauses sind auf die Werktage und die Zeiten zwischen 08.00-12.00 und 13.30-20.00 Uhr beschränkt.
2.5 Es ist untersagt auf den Balkonen und aus den Zimmern Matratzen, Teppiche und dergleichen auszuklopfen.
2.6 Bastelarbeiten, welche Lärm, Gerüche oder andere Emissionen verursachen und die Mitbewohner belästigen können, sind ausschließlich in die Werkräume zu verlegen. Die Mitgliedschaft beim Freizeitklub ist Voraussetzung.
2.7 Die Haustüren sind mit einer automatischen Schließanlage versehen. Ein Abschließen mit dem Schlüssel erübrigt sich.
2.8 Die Benutzung eines Holzkohlen-Grills ist ausschließlich auf dem Grillplatz erlaubt.
2.9 Nach jeder Benützung des Autowaschplatzes ist dieser ordentlich und sauber zu verlassen. Putzlappen, Papier usw. sind zu entsorgen und der Schlauch auf den Schlauchsattel zu hängen.
2.10 In den Treppenhäusern, Einstellhallen, Liften und allen allgemeinen Räumlichkeiten herrscht striktes Rauchverbot.
3 Benutzung der Waschküchen und Trockenräume
3.1 Die Zuteilung der Benutzungstage für Waschküche, Trockenräume und Wäschehänge im Freien, wird von der Geschäftsleitung oder im gegenseitigen Einvernehmen durch die Mieter selbst festgelegt.
3.2 Die Benutzung der Waschküche ist auf die Werktage und die Zeiten von 07.00 - 22.00 Uhr beschränkt. Die Türe ist während dem Waschen zu schließen.
3.3 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen darf im Freien keine Wäsche aufgehängt werden.
3.4 Waschmaschine, Tumbler usw. sind nach Bedienungsanleitung und Vorschriften zu bedienen und zu reinigen. Beim Gebrauch des Luftentfeuchters sind Türen und Fenster zu schließen.
3.5 Waschküche und Trockenräume sind nach Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt bis 08.00 Uhr am Folgetag freizugeben. Ungenügende Reinigung ist mit dem letzten Benutzer zu besprechen.
3.6 Die Benutzung der Waschküche ist für oder durch Dritte untersagt.
4 Rasenflächen vor den Erdgeschosswohnungen
4.1 Jeder Gartenbesitzer hilft mit einwandfreier Ordnung den Gesamteindruck der Siedlung zu wahren und nimmt auf seine Nachbarn Rücksicht.
4.2 Das Schneiden des Rasens bei den Maisonettwohnungen, obliegt im zugeteilten Bereich des Mieters. In den übrigen Erdgeschosswohnungen wird der Rasen durch den Hauswart gemäht.
5 Kinderspielplätze
5.1 Die Kinderfreundlichkeit der WBGL kommt in der Anzahl, Grösse und Ausrüstung der Kinderspielplätze zum Ausdruck. Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die Anlagen nicht mutwillig beschädigen, abends die Spielsachen wegräumen und keine Abfälle liegen lassen.
5.2 Spielgeräte und Fahrsachen sind in den dafür vorgesehenen und definierten Räumen zu lagern.
6 Freizeiträume
6.1 Die Benutzung der Werkräume setzt die Mitgliedschaft beim “Freizeitklub“ voraus. Dieser sorgt für einen geregelten Betrieb, Ordnung und Aufsicht.
7 Zufahrtsstrassen
7.1 Für die Mieter sind die Zufahrten offen bis in die Einstellhallen. Auf den internen Wegnetzen herrscht striktes FAHRVERBOT. Ausnahmen bestehen nur für die Ver- und Entsorgung durch die öffentlichen Dienste, Notfalldienste, Handwerker und bei Umzügen.
7.2 Untersagt sind z.B. der Auslad des Wocheneinkaufes, Gefälligkeitsfahrten durch Taxis usw.
7.3 Besucher haben die offiziellen Parkplätze zu benützen.
8 Reparatur- und Schadenmeldewesen
8.1 Reparaturen sind mit dem hierfür bestimmten Formular „Schadenmeldung“ dem Chefhauswart zu melden. Die Geschäftsleitung entscheidet, wann eine Reparatur ausgeführt wird und organisiert die Handwerker. Auf diese Weise soll für fachmännische und preiswerte Reparaturen gesorgt werden. Im Normalfall werden die Schadenmeldungen gesammelt und die Handwerker von Zeit zu Zeit aufgeboten. Das Formular ist auf unserer Homepage www.wbgl.ch zu finden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind: Notfälle wie Bruch einer Wasserleitung, Feuer, Einbruch usw. die ein sofortiges Eingreifen erfordern. Die Geschäftsleitung sowie der zuständige Chefhauswart der WBGL sind nach der Alarmierung sofort zu verständigen.
8.2 Bei Schäden, durch eigenes Verschulden oder unsachgemäßer Handhabung, werden die Reparatur- und Ersatzteilkosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
9 Haftpflichtversicherung
9.1 Die Haftpflichtversicherung der WBGL deckt Schäden nicht, die durch die Mieter in den Wohnungen verursacht werden.
9.2 Den Mietern wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Diese Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages.
10.2 Soweit die Hausordnung nichts anderes bestimmt, gelten die in den allgemeinen Bestimmungen zum Luzerner Mietvertrag erwähnten Weisungen.
10.3 Für die Einhaltung der Hausordnung und die Regelung allfälliger Meinungsverschiedenheiten ist die Geschäftsleitung WBGL zuständig.
10.4 Mit dem Erscheinen einer Neuausgabe der Hausordnung, werden alle bisherigen Hausordnungen ausser Kraft gesetzt.
Luzern, im Oktober 2017 Geschäftsleitung WBGL