Statuten
Inhaltsverzeichnis
1. Firma und Sitz
Art. 1 Firma
Art. 2 Sitz
2. Zweck, Mittel und Grundsätze
Art. 3 Zweck und Mittel
Art. 4 Grundsätze zur Vermietung
Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude
Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen
3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten
Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 9 Austritt
Art. 10 Tod
Art. 11 Ausschluss
Art. 12 Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung
Art. 13 Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen
Art. 14 Persönliche Pflichten der Mitglieder
4. Finanzielle Bestimmungen
Genossenschaftskapital .........................................................................................................8
Art. 15 Genossenschaftsanteile ....................................................................................8
Art. 16 Finanzierung der Genossenschaftsanteile .................................................9
Art. 17 Verzinsung der Genossenschaftsanteile .....................................................9
Art. 18 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile ..................................................9
Haftung .........................................................................................................................................10
Art. 19 Haftung ...................................................................................................................10
Rechnungswesen ......................................................................................................................10
Art. 20 Jahresrechnung und Geschäftsjahr .............................................................10
Art. 21 Reservefonds .........................................................................................................10
Art. 22 Weitere Fonds .......................................................................................................10
Art. 23 Entschädigung der Organe ...............................................................................10
5. Organisation.............................................................................................................................11
Organe ............................................................................................................................................11
Art. 24 Überblick .................................................................................................................11
Generalversammlung ................................................................................................................11
Art. 25 Befugnisse ...............................................................................................................11
Art. 26 Einberufung und Leitung ...................................................................................12
Art. 27 Stimmrecht .............................................................................................................12
Art. 28 Beschlüsse und Wahlen ......................................................................................12
Geschäftsleitung...........................................................................................................................13
Art. 29 Wahl und Wählbarkeit .........................................................................................13
Art. 30 Aufgaben ..................................................................................................................13
Art. 31 Kompetenzdelegation ..........................................................................................13
Art. 32 Geschäftsleitungssitzungen...............................................................................13
Revisions- bzw. Prüfstelle......................................................................................................... 14
Art. 33 Wahl und Konstituierung.....................................................................................14
Art. 34 Aufgaben ...................................................................................................................14
6. Schlussbestimmungen ..........................................................................................................14
Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion ...........................................................................14
Art. 35 Liquidation ………………………………………………………………………......................................14
Art. 36 Liquidationsüberschuss………………………................................................................15
Art. 37 Fusion ……………………………………………………………………………..........................................15
Art. 38 Bestätigung der Gemeinnützigkeit....................................................................15
Bekanntmachungen ....................................................................................................................15
Art. 39 Mitteilungen und Publikationsorgan ............................................................. 15
1. Firma und Sitz
Art. 1 Firma
Unter der Firma „Wohnbaugenossenschaft SBB-Personal Luzern“ besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR.
Art. 2 Sitz
Sitz der Genossenschaft ist Luzern.
2. Zweck, Mittel und Grundsätze
Art. 3 Zweck und Mittel
1 Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise, insbesondere für Familien anzubieten. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität.
2 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch:
a) Erwerb von Bauland und Baurechten.
b) Bau und Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
c) Sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische und bedürfnisgerechte Erneuerung der bestehenden Bauten.
d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können.
e) Beanspruchung von Finanzierungen durch die SBB und andere Organisationen gemäss Förderungsinstrumenten nach den eidgenössischen Wohnraumförderungsgesetz bzw. entsprechenden kantonalen und kommunalen Gesetzen.
f) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf der Basis der reinen Kostenmiete.
g) Ausgleich der Wohnungsanteile nach sozialen Gesichtspunkten.
h) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen.
i) Ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes, gesundes und gutes Wohnen zum Ziel haben.
3 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig
4 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen. Sie ist Mitglied von Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger.
Art. 4 Grundsätze zur Vermietung
1 Die Geschäftsleitung legt in einem Vermietungsreglement die Grundzüge der Vermietung fest. Diese gelten gleichermassen für Bundesbedienstete und private Mieter.
Die Geschäftsleitung sorgt auch dafür, dass die Mieter/innen über allfällige Auflagen aufgrund staatlicher Wohnbauförderung informiert werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten.
2 Die Miete von Wohnungen oder Einfamilienhäusern der Genossenschaft setzt den Beitritt zur Genossenschaft voraus.
3 Die Genossenschaft vermietet ihre Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten. Sie verzichtet auf die Erzielung eines eigentlichen Gewinnes sowie auf übersetzte Zahlungen an Dritte. Mit den Mietzinsen müssen die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals, branchenübliche Abschreibungen, Rückstellungen und Einlagen in die vom Gesetz oder von den Subventionsbehörden vorgeschriebenen sowie von der Generalversammlung beschlossenen Fonds, der laufende Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, die Bezahlung von Abgaben, Steuern und Versicherungsprämien, sowie die Kosten einer zeitgemässen Verwaltung und Genossenschaftsführung gedeckt sein.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben.
5 Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Geschäftsleitung zulässig. Die Geschäftsleitung kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen verweigern. Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung im Vermietungsreglement.
6 Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer/innen sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Neuvermietungen kann die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um eins überschreiten. Im bestehenden Mietverhältnis kann die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um zwei überschreiten. Eine Wohnung gilt als unterbelegt, wenn die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um mehr als zwei übersteigt. Halbe Zimmer werden nicht berücksichtigt. Bei Unterbelegung kann die Geschäftsleitung der Mieterin oder dem Mieter bei qualitativ, preislich oder örtlich gleichwertigem Ersatzangebot innert angemessener Frist eine kleinere Wohnung anbieten. Lehnt die Mieterschaft ein zumutbares Angebot ab, kann die Geschäftsleitung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin die Wohnung kündigen. Die Geschäftsleitung kann auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen zugestehen, wenn nachweisbar weiterhin ein vermehrter Wohnungsbedarf geltend gemacht wird.
7 Eine Wohnung gilt als überbelegt, wenn die Zahl der Bewohner/innen die Anzahl Zimmer um zwei oder mehr übersteigt. Halbe Zimmer werden nicht berücksichtigt. Bei einer Überbelegung kann die Geschäftsleitung verlangen, dass die Zahl der Bewohner/innen reduziert wird. Bei Nichteinhaltung der Forderungen kann die Geschäftsleitung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin die Wohnung kündigen.
8 Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung im Vermietungsreglement.
Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude
1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: Hohe Nutzungsflexibilität der Wohnungen unter Berücksichtigung auch künftiger Bedürfnisse, behindertengerechtes Bauen, hochwertige Aussenräume, kommunikative und sichere Erschliessung, geringer Folgeunterhalt sowie Einsatz von ökologisch einwandfreien Materialien und Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb.
2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der technischen Möglichkeiten und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Dazu gehört auch die regelmässige Prüfung von Massnahmen zur Wohnwertsteigerung der Liegenschaften und ihrer Umgebung.
Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen
1 Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grundsätzlich unverkäuflich.
Verkaufsverbot
2 Ausnahmsweise entscheidet die Generalversammlung bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen über einen Verkauf und dessen Modalitäten.
3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten
Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche einen Genossenschaftsanteil übernimmt.
2 Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehöriger untersteht den Einschränkungen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
3 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Geschäftsleitungsbeschluss. Die Geschäftsleitung entscheidet endgültig und braucht die Ablehnung auch dann nicht zu begründen, wenn der/die Kandidat/in bereits Mieter/in oder Untermieter/in einer Genossenschaftswohnung ist.
5 Die Mitgliedschaft setzt die vollständige Einzahlung des erforderlichen Genossenschaftsanteils voraus.
6 Die Geschäftsleitung führt ein Mitgliederregister.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
2 Die Rückzahlung der Genossenschafts- und Wohnungsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft richtet sich nach
Art. 18 der Statuten.
Art. 9 Austritt
1 Ist das Mitglied Mieter/in von Räumlichkeiten der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrags voraus.
2 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Geschäftsleitung kann den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen, so insbesondere bei Kündigung des Mietvertrages auf das Ende der mietrechtlichen Kündigungsfrist.
3 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden.
Art. 10 Tod
1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, kann der/die im Haushalt lebende Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner/in - soweit er/sie nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist - mit Zustimmung der Geschäftsleitung die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen und gegebenenfalls dessen/deren Mietvertrag übernehmen.
2 Andere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen können mit Zustimmung der Geschäftsleitung Mitglied der Genossenschaft werden und einen Mietvertrag abschliessen.
Art. 11 Ausschluss
1 Ein Mitglied kann jederzeit durch die Geschäftsleitung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt:
a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Generalversammlung oder der Geschäftsleitung sowie vorsätzliche Schädigung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft.
b) Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben.
c) Zweckentfremdung der Wohnung, namentlich wenn sie und dazugehörende Nebenräume vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken benutzt werden.
d) Ablehnung eines zumutbaren Umsiedlungsangebotes bei Unterbelegung.
e) Missachtung der Bestimmungen von Statuten und Vermietungsreglement über die Untermiete.
f) Bei Scheidung oder Trennung, sofern der Ausschluss in Art. 12 vorgesehen ist.
g) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR, 257f OR, 266g OR, 266h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages.
2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist, oder die mietrechtliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 4 OR erfolgt.
3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen. Dem/der Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine/ihre Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen.
4 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
5 Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen.
Art. 12 Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung
1 Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem/der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner/in des Mitglieds zu, kann die Geschäftsleitung mit dessen/deren Einverständnis den Mietvertrag auf den/die Ehepartner/in übertragen. Eine solche Übertragung setzt den Erwerb der Mitgliedschaft durch die in der Wohnung verbleibende Person sowie die Übernahme der Wohnungsanteile (Art. 15 Abs. 3) voraus. Die Geschäftsleitung kann das Mitglied, dem die Benützung der Wohnung nicht zugewiesen wurde, aus der Genossenschaft ausschliessen, sofern sie ihm keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will.
2 Weist das Gericht im Scheidungsurteil Wohnung und Mietvertrag dem/der Ehepartner/in des Mitglieds zu, kann die Geschäftsleitung, wenn sie dem Mitglied keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will, das Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen. Der/die Ehepartner/in, auf den/die der Mietvertrag übertragen wurde, muss Mitglied der Genossenschaft werden und die Wohnungsanteile übernehmen.
3 Die Belegungsvorschriften von Art. 4 Abs. 6 bleiben vorbehalten.
4 Die vermögensrechtlichen Folgen bezüglich der Genossenschaftsanteile richten sich nach dem Eheschutzentscheid bzw. dem Trennungs- oder Scheidungsurteil bzw. der Konvention, wobei eine Auszahlung von Anteilkapital erst erfolgt, nachdem der/die verbleibende Ehepartner/in einen entsprechenden Betrag der Genossenschaft überwiesen hat.
Art. 13 Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen
1 Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genossenschaftsanteilen sowie deren Übertragung an Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist ausgeschlossen.
2 Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist nur von Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt, ausgenommen bei der Übertragung zwischen Mitgliedern mit gemeinsamem Mietvertrag, die Zustimmung der Geschäftsleitung. Erforderlich ist ein schriftlicher Abtretungsvertrag, sowie eine Mitteilung an die Genossenschaft.
Art. 14 Persönliche Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren;
b) Den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nachzuleben;
c) Nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwirken.
4. Finanzielle Bestimmungen
Genossenschaftskapital
Art. 15 Genossenschaftsanteile
1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile (inkl. Wohnungsanteile und freiwillig gezeichnete Anteilscheine).
2 Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von Fr. 500.- und müssen voll einbezahlt werden.
3 Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen zusätzlich zum Mitgliedschaftsanteil (vgl. Art. 7 Abs. 1) hinzu weitere Anteilen (Wohnungsanteile) übernehmen. Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung, wobei der zu übernehmende Betrag nach den Anlagekosten der Wohnung und einkommensabhängig abgestuft ist sowie für die Finanzierung der Bauten ausreichen muss. Der Maximalbetrag beträgt 20 % der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten. Ausnahmsweise kann die Geschäftsleitung für die Wohnungsanteile Ratenzahlung bewilligen.
4 Mieten mehrere Mitglieder gemeinsam Räumlichkeiten der Genossenschaft, können die für diese Räumlichkeiten zu übernehmenden Wohnungsanteile auf diese Mitglieder in einem von ihnen gewählten Verhältnis verteilt werden. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Ehepaare und Partnerschaften.
5 Für die Mitgliedschaft werden Anteilscheine ausgegeben. Für Wohnungsanteile wird anstelle von Anteilscheinen eine Vereinbarung getroffen.
6 Die Mitglieder können freiwillig weitere Anteilscheine übernehmen. Einzelheiten regelt die Geschäftsleitung in einem Reglement.
7 Freiwillig gezeichnete Anteilscheine können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
8 Die Verzinsung richtet sich nach Art. 17.
Art. 16 Finanzierung der Genossenschaftsanteile
Wohnungsanteile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden.
Art. 17 Verzinsung der Genossenschaftsanteile
1 Genossenschaftsanteile inkl. Wohnungsanteile werden nicht verzinst. Eine Ausnahme gilt für freiwillig gezeichnete Anteilscheine (Art. 17 Abs. 2 und 3 der Statuten).
2 Eine Verzinsung der freiwillig gezeichneten Anteilscheine darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen worden sind.
3 Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Zinssatz, wobei der landesübliche Zinssatz für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten, der für die Befreiung von der Eidg. Stempelabgabe zulässige Zinssatz in der Höhe von 6% und allfällige in den Bestimmungen der Wohnbauförderung enthaltene Grenze nicht überschritten werden dürfen. Vorbehalten bleibt Art. 859 Abs. 3 OR.
4 Freiwillig gezeichnete Anteilscheine werden jeweils vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Monats bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst. Der nicht einbezahlte Betrag wird nicht verzinst.
Art. 18 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile
1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile.
2 Kein Rückzahlungsanspruch besteht bei Mitgliedschaftsanteilen, die nach Art. 10 und 12 der Statuten vom/von der Partner/in übernommen werden. Die Rückzahlung von Anteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben wurden, hat nach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Gunsten entweder an eine Wohnbaugenossenschaft, bei der es nun eine Wohnung selbst dauernd bewohnt, oder an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder nach Erreichen des Rentenalters an das bisherige Mitglied selbst zu erfolgen.
3 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert.
4 Die Auszahlung erfolgt innert dreier Monaten. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist die Geschäftsleitung berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wobei keine Verzinsung erfolgt.
5 Werden freiwillig gezeichnete Anteilscheine ausnahmsweise vor Ende des Geschäftsjahres zurückbezahlt, erfolgt keine Verzinsung.
6 In besonderen Fällen kann die Geschäftsleitung beschliessen, dass die Genossenschaftsanteile vorzeitig, jedoch nie vor der Wohnungsabgabe, zurückbezahlt werden, so insbesondere wenn der Betrag benötigt wird, um Genossenschaftsanteile einer anderen Wohnbaugenossenschaft zu liberieren.
7 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus den Genossenschaftsanteilen zu verrechnen.
Haftung
Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.
Rechnungswesen
Art. 20 Jahresrechnung und Geschäftsjahr
1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Art. 957 ff. OR und die branchenüblichen Grundsätze.
2 Die Jahresrechnung ist der Revisions- bzw. Prüfstelle zur Prüfung zu unterbreiten.
3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 21 Reservefonds
1 Der Jahresgewinn, welcher aufgrund der Jahresbilanz berechnet wird, dient in erster Linie der Äufnung eines Reservefonds.
2 Die Generalversammlung entscheidet unter Beachtung von Art. 860 Abs. 1 OR über die Höhe der Einlage in den Reservefonds.
3 Über die Beanspruchung des Reservefonds entscheidet die Geschäftsleitung unter Beachtung von Art. 860 Abs. 3 OR.
Art. 22 Weitere Fonds
Die Generalversammlung kann im Rahmen von Art. 862 und 863 OR beschliessen, weitere Fonds zu äufnen und entsprechende Reglemente erlassen.
Art. 23 Entschädigung der Organe
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung, welche sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet und von der Geschäftsleitung selber festgelegt wird.
2 Die Entschädigung der Mitglieder der Revisions- bzw. Prüfstelle richtet sich nach den branchenüblichen Ansätzen.
3 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.
4 Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe, getrennt nach Geschäftsleitung, Revisions- bzw. Prüfstelle und weiteren Organen, ist in der Rechnung auszuweisen.
5 Ferner werden den Mitgliedern von der Geschäftsleitung, der Revisions- bzw. Prüfstelle und weiteren Organen die im Interesse der Genossenschaft aufgewendeten Auslagen ersetzt.
5. Organisation
Organe
Art. 24 Überblick
1 Die Organe der Genossenschaft sind:
a) Die Generalversammlung.
b) Der Vorstand (hiernach Geschäftsleitung genannt).
c) Die Revisions- bzw. Prüfstelle.
Generalversammlung
Art. 25 Befugnisse
1 Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Abänderung der Statuten.
b) Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/in, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung und der Revisions- bzw. Prüfstelle.
c) Genehmigung des Jahresberichtes der Geschäftsleitung.
d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes.
e) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung.
f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse der Geschäftsleitung.
g) Beschlussfassung über den Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen und die Einräumung von Baurechten.
h) Beschlussfassung über den Kauf von Grundstücken und/oder die Erstellung von neuen Überbauungen, deren Kosten Fr. 200`000 übersteigen.
i) Beschlussfassung über wertvermehrende Investitionen, deren Kosten Fr. 200`000 übersteigen
j) Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern der Genossenschaft und die Erstellung von Ersatzneubauten, sofern dies von den Mitgliedern, welche in diesen Häusern wohnen, an einer Siedlungsversammlung abgelehnt worden ist.
k) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft.
l) Genehmigung von Reglementen, soweit diese nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen.
m) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 zu traktandieren sind.
n) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die von der Geschäftsleitung der Generalversammlung unterbreitet werden.
o) Beschlussfassung über die Verzinsung der freiwillig gezeichneten Anteilscheine.
2 Anträge der Mitglieder auf Traktandierung eines Geschäftes müssen spätestens 60 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung bei der Geschäftsleitung schriftlich eingereicht werden.
3 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Traktanden bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
Art. 26 Einberufung und Leitung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Das Datum der nächsten Generalversammlung wird an der Generalversammlung im Vorjahr bekannt gegeben.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegangene Generalversammlung, die Geschäftsleitung, die Revisions- bzw. Prüfstelle bzw. die Liquidatoren dies beschliessen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat innert 60 Tagen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
3 Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsleitung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind die Traktandenliste und bei Anträgen auf Änderung der Statuten der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben. Bei ordentlichen Generalversammlungen werden der Einladung Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisions- bzw. Prüfstelle beigelegt.
4 Die Generalversammlung wird vom/von der Präsidenten/in oder einem Mitglied der Geschäftsleitung geleitet. Sie kann auf Antrag der Geschäftsleitung eine/n Tagespräsidenten/in wählen.
Art. 27 Stimmrecht
1 Jedes Genossenschaftsmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
2 Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Niemand kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung haben die Geschäftsleitungsmitglieder kein Stimmrecht.
Art. 28 Beschlüsse und Wahlen
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Stimmenden die geheime Durchführung verlangt.
3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende durch Stichentscheid.
4 Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von Baurechten, für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
5 Die Art. 889 OR und 18 Abs. 1 Buchstaben d FusG bleiben vorbehalten.
6 Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Geschäftsleitung
Art. 29 Wahl und Wählbarkeit
1 Die Geschäftsleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Mehrheit muss aus Genossenschafter/innen bestehen. Der/die Präsident/in wird von der Generalversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst. Er ernennt eine/n Protokollführer/in, der/die nicht der Geschäftsleitung anzugehören braucht.
2 Nicht wählbar bzw. zum Rücktritt verpflichtet sind Personen, die in dauernder wesentlicher geschäftlicher Beziehung zur Genossenschaft stehen. Ferner ist nicht wählbar, wer älter ist als siebzig Jahre.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
Art. 30 Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie entscheidet insbesondere über die nicht unter Art. 25 Abs. 1 Buchst. h) und j) fallenden Baufragen.
2 Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Art. 20) und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisions- bzw. Prüfstelle wieder.
3 Sie bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf.
Art. 31 Kompetenzdelegation
1 Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder ad hoc Kommissionen und/oder an eine oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsstelle). Kommissionsmitglieder müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein.
2 Die Geschäftsleitung erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben der Geschäftsleitung, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt sowie insbesondere die Berichterstattungspflicht regelt.
Art. 32 Geschäftsleitungssitzungen
1 Geschäftsleitungssitzungen werden vom/von der Präsidenten/in einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, ferner wenn zwei Geschäftsleitungsmitglieder die Einberufung einer Geschäftsleitungssitzung verlangen.
2 Die Geschäftsleitung ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid.
3 Sofern kein Geschäftsleitungsmitglied die mündliche Beratung verlangt und die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder mitwirkt, gelten ohne Gegenstimme gefasste schriftliche Zirkulationsbeschlüsse als gültige Geschäftsleitungsbeschlüsse. Sie sind ins Protokoll der nächsten Geschäftsleitungssitzung aufzunehmen.
4 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Revisions- bzw. Prüfstelle
Art. 33 Wahl
1 Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisionsunternehmung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 f. RAG) und Art. 727c OR auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung zu wählen. Wahlen innert der Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
2 Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten (Opting Out), wenn:
a) die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
b) sämtliche Genossenschafter zustimmen;
c) die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat;
d) keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Genossenschaft zu einer Revision verpflichten.
3 Verzichtet die Generalversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle, beauftragt der Vorstand stattdessen Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger, oder eine andere vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO anerkannte Prüfstelle für die prüferische Durchsicht der Jahresrechnung.
Art. 34 Aufgaben
1 Wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle, führt diese eine eingeschränkte Revision nach Art. 729 ff. OR durch. Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2 Wird stattdessen ein Opting Out vorgenommen und eine Prüfstelle gewählt, richten sich die Aufgaben und Verantwortung der Prüfstelle nach dem entsprechenden Reglement des Bundesamtes für Wohnungswesens (BWO).
3 Die Revisions- bzw. die Prüfstelle legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Mindestens ein Vertreter der Revisions- bzw. Prüfstelle wird zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen.
6. Schlussbestimmungen
Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion
Art. 35 Liquidation
1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen.
2 Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3 Die Geschäftsleitung führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liquidator/innen beauftragt.
Art. 36 Liquidationsüberschuss
1 Das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung aller Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibende Vermögen wird der Stiftung Solidaritätsfonds von Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträger, übereignet.
Art. 37 Fusion
1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Löschung gemäss Fusionsgesetz der Genossenschaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.
2 Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache der Geschäftsleitung. Sie kann dazu jedoch vorgängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.
Art. 38 Bestätigung der Gemeinnützigkeit
Die Statuten und ihre Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Bundesamt für Wohnungswesen zur Genehmigung vorzulegen.
Bekanntmachungen
Art. 39 Mitteilungen und Publikationsorgan
1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich oder durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 12. April 2019 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 24. April 2015.