Hausordnung


1          Allgemeines

 

1.1       Ein angenehmes Wohnen in der Siedlung erfordert von allen Bewohnern Ordnungsliebe, gegenseitige                                    Rücksichtnahme und die Anpassung der Einzelinteressen an jene der Allgemeinheit.

 

1.2       Sorgfältige Benutzung der Wohnungen, allgemeiner Räume, technischen Anlagen und Einrichtungen sowie der                Außenanlagen haben direkten Einfluss auf die Höhe der Nebenkosten und der Mietzinse.

 

1.3       Jegliche Änderungen und Umbauten am Mietobjekt bedürfen der schriftlichen Zustimmung der                                              Geschäftsleitung. Das dafür zu verwendende Formular „Mietergesuch“ ist auf der Homepage www.wbgl.ch zu                      finden.

 

2          Ruhe und Ordnung

 

2.1       Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während                    der Nachtzeit.

 

2.2       Beim Musizieren ist auf die Mitbewohner Rücksicht zu nehmen und auf die Zeit von 08.00-12.00 und 13.30-20.00                 Uhr zu beschränken.

 

2.3       Es ist Sache der Mieter, sich über die wöchentliche Reinigung der Wohnungstürbe­reiche und Treppen bis zum                   nächstunteren Stockwerk zu einigen.

 

2.4       Das Teppichklopfen, Rasenmähen sowie weitere unumgängliche Arbeiten inner- und außerhalb des Hauses sind               auf die Werktage und die Zeiten zwischen 08.00-12.00 und 13.30-20.00 Uhr beschränkt.

 

2.5       Es ist untersagt auf den Balkonen und aus den Zimmern Matratzen, Teppiche und dergleichen auszuklopfen.

 

2.6       Bastelarbeiten, welche Lärm, Gerüche oder andere Emissionen verursachen und die Mitbewohner belästigen                       können, sind ausschließlich in die Werkräume zu verlegen. Die Mitgliedschaft beim Freizeitklub ist                                       Voraussetzung.

 

2.7       Die Haustüren sind mit einer automatischen Schließanlage versehen. Ein Abschließen mit dem Schlüssel                           erübrigt sich.

 

2.8       Die Benutzung eines Holzkohlen-Grills ist ausschließlich auf dem Grillplatz erlaubt.

 

2.9       Nach jeder Benützung des Autowaschplatzes ist dieser ordentlich und sauber zu verlassen. Putzlappen, Papier                   usw. sind zu entsorgen und der Schlauch auf den Schlauchsattel zu hängen.

 

2.10      In den Treppenhäusern, Einstellhallen, Liften und allen allgemeinen Räumlichkeiten herrscht striktes                                   Rauchverbot.

 

3          Benutzung der Waschküchen und Trockenräume

 

3.1       Die Zuteilung der Benutzungstage für Waschküche, Trockenräume und Wäschehänge im Freien, wird von der                      Geschäftsleitung oder im gegenseitigen Einvernehmen durch die Mieter selbst festgelegt.

 

3.2       Die Benutzung der Waschküche ist auf die Werktage und die Zeiten von 07.00 - 22.00 Uhr beschränkt. Die Türe                   ist während dem Waschen zu schließen.

 

3.3        An Sonn- und allgemeinen Feiertagen darf im Freien keine Wäsche aufgehängt werden.

 

3.4        Waschmaschine, Tumbler usw. sind nach Bedienungsanleitung und Vorschriften zu bedienen und zu reinigen.                  Beim Gebrauch des Luftentfeuchters sind Türen und Fenster zu schließen.

 

3.5        Waschküche und Trockenräume sind nach Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt bis 08.00 Uhr am Folgetag                            freizugeben. Ungenügende Reinigung ist mit dem letzten Benutzer zu besprechen.

 

3.6       Die Benutzung der Waschküche ist für oder durch Dritte untersagt.

 

4           Rasenflächen vor den Erdgeschosswohnungen

 

4.1        Jeder Gartenbesitzer hilft mit einwandfreier Ordnung den Gesamteindruck der Siedlung zu wahren und nimmt                  auf seine Nachbarn Rücksicht.

 

4.2        Das Schneiden des Rasens bei den Maisonettwohnungen, obliegt im zugeteilten Bereich des Mieters. In den                        übrigen Erdgeschosswohnungen wird der Rasen durch den Hauswart gemäht.

 

5          Kinderspielplätze

 

5.1        Die Kinderfreundlichkeit der WBGL kommt in der Anzahl, Grösse und Ausrüstung der Kinderspielplätze zum                       Ausdruck. Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die Anlagen nicht mutwillig beschädigen, abends die                             Spielsachen wegräumen und keine Abfälle liegen lassen.

 

5.2       Spielgeräte und Fahrsachen sind in den dafür vorgesehenen und definierten Räumen zu lagern.

 

6          Freizeiträume

 

6.1       Die Benutzung der Werkräume setzt die Mitgliedschaft beim “Freizeitklub“ voraus. Dieser sorgt für einen                              geregelten Betrieb, Ordnung und Aufsicht.

 

7          Zufahrtsstrassen

 

7.1       Für die Mieter sind die Zufahrten offen bis in die Einstellhallen. Auf den internen Wegnetzen herrscht striktes                    FAHRVERBOT. Ausnahmen bestehen nur für die Ver- und Entsorgung durch die öffentlichen Dienste,                                      Notfalldienste, Handwerker und bei Umzügen.

 

7.2       Untersagt sind z.B. der Auslad des Wocheneinkaufes, Gefälligkeitsfahrten durch Taxis usw.

 

7.3       Besucher haben die offiziellen Parkplätze zu benützen.

 

8          Reparatur- und Schadenmeldewesen

 

8.1        Reparaturen sind mit dem hierfür bestimmten Formular „Schadenmeldung“ dem Chefhauswart zu melden. Die                 Geschäftsleitung entscheidet, wann eine Reparatur ausgeführt wird und organisiert die Handwerker. Auf diese                   Weise soll für fachmännische und preiswerte Reparaturen gesorgt werden. Im Normalfall werden die                                     Schadenmeldungen gesammelt und die Handwerker von Zeit zu Zeit aufgeboten. Das Formular ist auf unserer                   Homepage www.wbgl.ch zu finden.

             Ausgenommen von dieser Regelung sind: Notfälle wie Bruch einer Wasserleitung, Feuer, Einbruch usw. die ein                   sofortiges Eingreifen erfordern. Die Geschäftsleitung sowie der zuständige Chefhauswart der WBGL sind nach                   der Alarmierung sofort zu verständigen.

 

8.2        Bei Schäden, durch eigenes Verschulden oder unsachgemäßer Handhabung, werden die Reparatur- und                                Ersatzteilkosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

9          Haftpflichtversicherung

 

9.1        Die Haftpflichtversicherung der WBGL deckt Schäden nicht, die durch die Mieter in den Wohnungen verursacht                 werden.

 

9.2       Den Mietern wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

10         Schlussbestimmungen

 

10.1      Diese Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages.

 

10.2      Soweit die Hausordnung nichts anderes bestimmt, gelten die in den allgemeinen Bestimmungen zum Luzerner                  Mietvertrag erwähnten Weisungen.

 

10.3       Für die Einhaltung der Hausordnung und die Regelung allfälliger Meinungsverschiedenheiten ist die                                     Geschäftsleitung WBGL zuständig.

 

10.4       Mit dem Erscheinen einer Neuausgabe der Hausordnung, werden alle bisherigen Hausordnungen ausser Kraft                   gesetzt.

 

 

 

Luzern, im Oktober 2017                                                   Geschäftsleitung WBGL